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AGer-Z 2020 Nr. 7

OR 327a, Entschädigung für Homeoffice

Zh Arbeitsgericht · 2020-11-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Rechtliches Grundsätzlich sind persönliche Aufwendungen für die Unterkunft nur dann ersatzpflichtige Auslagen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an auswärtigen Orten einsetzt (BSK OR Iportmann/rudolpH, Art. 327a N 2). Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Arbeitgeber allerdings ebenfalls verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Hält der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz bereit, so hat er die Kosten für die nötige Arbeitsinfrastruktur zu Hause nach Art. 327a OR zu übernehmen, unabhängig davon, ob eine solche Entschädigungspflicht im Arbeitsvertrag vorgesehen ist und ob der Arbeitnehmer das entsprechende Zimmer bzw. die Wohnung im Hinblick auf die Arbeit im Homeoffice gemietet hat (BGer 4A_533/2018, Urteil vom 23. April 2019 E. 6.2). Notwendigkeit und Höhe der Auslagen sind vom Arbeitnehmer zu beweisen, doch darf vom Arbeitnehmer mit Bezug auf die Höhe der Auslagen kein strenger Beweis verlangt werden; effektiv entstandene Auslagen, die sich ziffernmässig nicht mehr beweisen lassen, sind vom Gericht in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen (BGE 131 III 444 E. 5.1).

E. 3 Beurteilung

E. 3.1 Vorliegend handelte es sich nicht um eine einseitige Weisung der Beklagten, bat sie den Kläger doch um ausdrückliche Zustimmung zum Home

office. Im Schreiben vom 13. April 2016 hielt die Beklagte fest: „Wie besprochen, werden Sie neu im Homeoffice arbeiten (Änderung vom § 3 Ihres Arbeitsvertrages). Die übrigen Bestimmungen Ihres Arbeitsvertrags bleiben unverändert. Als Zeichen Ihrer Zustimmung bitten wir Sie, beide Exemplare dieses Schreibens zu unterschreiben und uns ein Exemplar zu retournieren“.

E. 3.2 Die Beklagte bestreitet weder, dass sie damals ihre Büroräumlichkeiten in Zürich aufgegeben hat, noch, dass es zu einer Massenentlassung gekommen ist. Folglich wäre dem Kläger fortan ohnehin kein anderer Arbeitsplatz als seine eigene Wohnung zur Verfügung gestanden. Angesichts dieser Umstände hatte der Kläger keine andere Wahl, als zuzustimmen, wenn er weiterhin für die Beklagte tätig sein wollte. Dies verleiht dem Schreiben vom 13. April 2016 Weisungscharakter, sodass der Kläger auch ohne eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag Anspruch auf eine Entschädigung hat.

E. 3.3 Entgegen den Vorbringen der Beklagten geht aus den Kompensationserklärungen der Beklagten klar hervor, dass sie mit den jeweiligen Lohnerhöhungen beabsichtigte, den Kläger für dessen Engagement zu entlöhnen und nicht etwa vor hatte, Auslagen im Zusammenhang mit seinem Arbeitsplatz zu kompensieren. Ihre Argumentation, der Anspruch des Klägers sei durch die Lohnerhöhungen abgegolten, verfängt nicht.

E. 3.4 Der Kläger macht gestützt auf das Schreiben der Beklagten vom

13. April 2016 geltend, diese habe ihm ab Mitte April 2016 keinen geeigneten Arbeitsplatz mehr zur Verfügung gestellt, sodass er während 38.5 Monaten ausschliesslich im Homeoffice gearbeitet habe. Zwar bestreitet die Beklagte den Beginn der HomeofficeTätigkeit und geht von einem Zeitraum ab 1. Mai 2016 aus. Mangels substantiierter Bestreitungen ist jedoch nicht ersichtlich, wie sie auf den 1. Mai 2016 kommt. Mangels Gegenbeweisen zum Schreiben vom 13. April 2016, das auf eine sofortige Umsetzung der Weisung schliessen lässt, bleibt es – unter Berücksichtigung der Ferien – für die Berechnung des klägerischen Anspruchs zunächst beim ansonsten nicht bestrittenen Zeitraum von 34.5 Monaten.

E. 3.5 Der Kläger verlangt für seine sämtlichen Auslagen (Miete, Strom, Heizung, Abonnements und Verbindungskosten für Telefon und Internetanschluss sowie die Kosten für Wartungs und Reparaturarbeiten an technischen Geräten) pauschal einen Viertel des Mietzinses (inkl. Nebenkosten) seiner 1.5Zimmerwohnung (Fr. 1‘390.–). Dies entspricht einem Betrag von

monatlich Fr. 347.50. Dieser Betrag halte auch dem Vergleich der Mietkosten eines Büroraumes in der Stadt Zürich bzw. im Wohnkreis des Klägers stand. Auf den 1. Juni 2016 habe die Vermieterin einen neuen Mietvertrag aufgesetzt, nachdem die Wohnung zuvor saniert worden sei. In der Zeit zwischen Mitte April und Ende Mai 2016 habe der Kläger vorübergehend im Hotel gewohnt. Die Belege dafür habe er nicht mehr. Die Beklagte verweist einerseits darauf, dass die Mietkosten erst seit 1. Juni 2016 ausgewiesen sind und bestreitet, dass der Kläger im Hotel gewohnt habe. Der Kläger könnte genauso gut gratis bei Freunden oder Bekannten gewohnt haben. Im genannten Bundesgerichtsentscheid sei nur ein Betrag von Fr. 150.– zugesprochen worden. Die Forderung des Klägers sei absurd hoch und unverschämt.

E. 3.6 Vorauszuschicken ist, dass der hier zu beurteilende Fall anders gelagert ist als im zitierten Bundesgerichtsentscheid. Es sind die vorliegenden Umstände einer Prüfung zu unterziehen. Es war die Beklagte, welche die Arbeitsbedingungen des Klägers änderte und ihm keine Wahl liess, als Zuhause zu arbeiten, da es keine Büroräumlichkeiten mehr gab. Wie gross bzw. wie klein seine Wohnung war, wie hoch der Mietzins war und ob ein separates Arbeitszimmer zur Verfügung stand, war beim Kläger bereits vorgegeben. Die vorbestehende Situation hat somit etwas rein Zufälliges. Daraus kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 3.7 Der Kläger darf bei dieser Ausgangslage nicht schlechter gestellt werden, als wenn er mindestens eine 2.5Zimmerwohnung bewohnt hätte und demzufolge ein separates Arbeitszimmer hätte nutzen können. Zudem ist es notorisch, dass 1.5Zimmerwohnungen nur unwesentlich günstiger sind als 2.5Zimmerwohnungen. Weit entscheidender für unterschiedliche Mietpreise sind die Lage und der Ausbaustandard einer Wohnung. So hätte es durchaus sein können, dass der Kläger eine 2.5Zimmerwohnung für monatlich Fr. 1‘390.– (inkl. Nebenkosten) bewohnt hätte, in der ihm ein separates Büro für das Homeoffice zur Verfügung gestanden hätte. Die vorbestehende Wohnsituation darf dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Im Gegenteil erscheint es umso entgegenkommender vom Kläger, wenn er bereit war, zugunsten der Beklagten über diesen langen Zeitraum hinweg derart beengte Verhältnisse zu tolerieren. So wäre es weitaus komfortabler gewesen, über ein separates Arbeitszimmer zu verfügen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich vorliegend, den Kläger so zu stellen, wie wenn er über eine 2,5Zimmerwohnung verfügt hätte und seiner täglichen Arbeit in einem separaten Arbeitszimmer nachgegangen wäre.

E. 3.8 Hingegen ist der Beklagen darin zuzustimmen, dass für den Zeitraum von Mitte April bis und mit Ende Mai 2016 keine Belege für Wohnkosten vorliegen. Der Kläger macht einerseits geltend, die Wohnung sei saniert worden – er also keine Mietkosten hatte – und räumt andererseits ein, seine Hotelkosten nicht nachweisen zu können. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Kläger zu tragen, weshalb der Berechnung statt der behaupteten 34.5 Monate ein Zeitraum von 33 Monaten zugrunde zu legen ist.

E. 3.9 In Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht eine Schätzung des monatlich angemessenen Betrages vorzunehmen. Notorischerweise bewegen sich die Mietkosten von Büroräumen in der Stadt Zürich eher im Bereich der geforderten Fr. 347.50 als beim im zitierten Entscheid des Bundesgerichts zugesprochenen Betrag von Fr. 150.–. Nicht unbeachtet bleiben darf indessen der nicht besonders zentrale Wohnkreis des Klägers. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt es sich, dem Kläger ¼ des Nettomietzinses von Fr. 1‘250.– zuzusprechen. Damit ist der Berechnung ein Betrag von Fr. 312.50 zugrunde zu legen. Die Beklagte ist dementsprechend zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von Fr. 10‘312.50 brutto=netto zu bezahlen, zuzüglich dem ausgewiesenen Zins von 5% seit dem 1. Juli 2019. Im Mehrbetrag ist Rechtsbegehren Ziffer 1.b abzuweisen.» (AN190064 Beschluss und Urteil vom 10. November 2020; vgl. auch Fall Nr. 21)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2020 Nr. 7 OR 327a, Entschädigung für Homeoffice

7. OR 327a; Entschädigung für Homeoffice Der Kläger war ab dem 1. Februar 2009 bei der Beklagten, die unter anderem die Entwicklung und den Vertrieb von Softwareprodukten im Bereich Sprachdialogsysteme bezweckt, angestellt; zuletzt als Senior Research Engineer. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. Juni 2019. Während der letzten rund drei Jahre des Arbeitsverhältnisses arbeitete der Kläger ausschliesslich im Homeoffice. Aus den Erwägungen: «V. Entschädigung für Homeoffice [...]

2. Rechtliches Grundsätzlich sind persönliche Aufwendungen für die Unterkunft nur dann ersatzpflichtige Auslagen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an auswärtigen Orten einsetzt (BSK OR Iportmann/rudolpH, Art. 327a N 2). Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Arbeitgeber allerdings ebenfalls verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Hält der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz bereit, so hat er die Kosten für die nötige Arbeitsinfrastruktur zu Hause nach Art. 327a OR zu übernehmen, unabhängig davon, ob eine solche Entschädigungspflicht im Arbeitsvertrag vorgesehen ist und ob der Arbeitnehmer das entsprechende Zimmer bzw. die Wohnung im Hinblick auf die Arbeit im Homeoffice gemietet hat (BGer 4A_533/2018, Urteil vom 23. April 2019 E. 6.2). Notwendigkeit und Höhe der Auslagen sind vom Arbeitnehmer zu beweisen, doch darf vom Arbeitnehmer mit Bezug auf die Höhe der Auslagen kein strenger Beweis verlangt werden; effektiv entstandene Auslagen, die sich ziffernmässig nicht mehr beweisen lassen, sind vom Gericht in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen (BGE 131 III 444 E. 5.1).

3. Beurteilung 3.1. Vorliegend handelte es sich nicht um eine einseitige Weisung der Beklagten, bat sie den Kläger doch um ausdrückliche Zustimmung zum Home

office. Im Schreiben vom 13. April 2016 hielt die Beklagte fest: „Wie besprochen, werden Sie neu im Homeoffice arbeiten (Änderung vom § 3 Ihres Arbeitsvertrages). Die übrigen Bestimmungen Ihres Arbeitsvertrags bleiben unverändert. Als Zeichen Ihrer Zustimmung bitten wir Sie, beide Exemplare dieses Schreibens zu unterschreiben und uns ein Exemplar zu retournieren“. 3.2. Die Beklagte bestreitet weder, dass sie damals ihre Büroräumlichkeiten in Zürich aufgegeben hat, noch, dass es zu einer Massenentlassung gekommen ist. Folglich wäre dem Kläger fortan ohnehin kein anderer Arbeitsplatz als seine eigene Wohnung zur Verfügung gestanden. Angesichts dieser Umstände hatte der Kläger keine andere Wahl, als zuzustimmen, wenn er weiterhin für die Beklagte tätig sein wollte. Dies verleiht dem Schreiben vom 13. April 2016 Weisungscharakter, sodass der Kläger auch ohne eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag Anspruch auf eine Entschädigung hat. 3.3. Entgegen den Vorbringen der Beklagten geht aus den Kompensationserklärungen der Beklagten klar hervor, dass sie mit den jeweiligen Lohnerhöhungen beabsichtigte, den Kläger für dessen Engagement zu entlöhnen und nicht etwa vor hatte, Auslagen im Zusammenhang mit seinem Arbeitsplatz zu kompensieren. Ihre Argumentation, der Anspruch des Klägers sei durch die Lohnerhöhungen abgegolten, verfängt nicht. 3.4. Der Kläger macht gestützt auf das Schreiben der Beklagten vom

13. April 2016 geltend, diese habe ihm ab Mitte April 2016 keinen geeigneten Arbeitsplatz mehr zur Verfügung gestellt, sodass er während 38.5 Monaten ausschliesslich im Homeoffice gearbeitet habe. Zwar bestreitet die Beklagte den Beginn der HomeofficeTätigkeit und geht von einem Zeitraum ab 1. Mai 2016 aus. Mangels substantiierter Bestreitungen ist jedoch nicht ersichtlich, wie sie auf den 1. Mai 2016 kommt. Mangels Gegenbeweisen zum Schreiben vom 13. April 2016, das auf eine sofortige Umsetzung der Weisung schliessen lässt, bleibt es – unter Berücksichtigung der Ferien – für die Berechnung des klägerischen Anspruchs zunächst beim ansonsten nicht bestrittenen Zeitraum von 34.5 Monaten. 3.5. Der Kläger verlangt für seine sämtlichen Auslagen (Miete, Strom, Heizung, Abonnements und Verbindungskosten für Telefon und Internetanschluss sowie die Kosten für Wartungs und Reparaturarbeiten an technischen Geräten) pauschal einen Viertel des Mietzinses (inkl. Nebenkosten) seiner 1.5Zimmerwohnung (Fr. 1‘390.–). Dies entspricht einem Betrag von

monatlich Fr. 347.50. Dieser Betrag halte auch dem Vergleich der Mietkosten eines Büroraumes in der Stadt Zürich bzw. im Wohnkreis des Klägers stand. Auf den 1. Juni 2016 habe die Vermieterin einen neuen Mietvertrag aufgesetzt, nachdem die Wohnung zuvor saniert worden sei. In der Zeit zwischen Mitte April und Ende Mai 2016 habe der Kläger vorübergehend im Hotel gewohnt. Die Belege dafür habe er nicht mehr. Die Beklagte verweist einerseits darauf, dass die Mietkosten erst seit 1. Juni 2016 ausgewiesen sind und bestreitet, dass der Kläger im Hotel gewohnt habe. Der Kläger könnte genauso gut gratis bei Freunden oder Bekannten gewohnt haben. Im genannten Bundesgerichtsentscheid sei nur ein Betrag von Fr. 150.– zugesprochen worden. Die Forderung des Klägers sei absurd hoch und unverschämt. 3.6. Vorauszuschicken ist, dass der hier zu beurteilende Fall anders gelagert ist als im zitierten Bundesgerichtsentscheid. Es sind die vorliegenden Umstände einer Prüfung zu unterziehen. Es war die Beklagte, welche die Arbeitsbedingungen des Klägers änderte und ihm keine Wahl liess, als Zuhause zu arbeiten, da es keine Büroräumlichkeiten mehr gab. Wie gross bzw. wie klein seine Wohnung war, wie hoch der Mietzins war und ob ein separates Arbeitszimmer zur Verfügung stand, war beim Kläger bereits vorgegeben. Die vorbestehende Situation hat somit etwas rein Zufälliges. Daraus kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.7. Der Kläger darf bei dieser Ausgangslage nicht schlechter gestellt werden, als wenn er mindestens eine 2.5Zimmerwohnung bewohnt hätte und demzufolge ein separates Arbeitszimmer hätte nutzen können. Zudem ist es notorisch, dass 1.5Zimmerwohnungen nur unwesentlich günstiger sind als 2.5Zimmerwohnungen. Weit entscheidender für unterschiedliche Mietpreise sind die Lage und der Ausbaustandard einer Wohnung. So hätte es durchaus sein können, dass der Kläger eine 2.5Zimmerwohnung für monatlich Fr. 1‘390.– (inkl. Nebenkosten) bewohnt hätte, in der ihm ein separates Büro für das Homeoffice zur Verfügung gestanden hätte. Die vorbestehende Wohnsituation darf dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Im Gegenteil erscheint es umso entgegenkommender vom Kläger, wenn er bereit war, zugunsten der Beklagten über diesen langen Zeitraum hinweg derart beengte Verhältnisse zu tolerieren. So wäre es weitaus komfortabler gewesen, über ein separates Arbeitszimmer zu verfügen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich vorliegend, den Kläger so zu stellen, wie wenn er über eine 2,5Zimmerwohnung verfügt hätte und seiner täglichen Arbeit in einem separaten Arbeitszimmer nachgegangen wäre.

3.8. Hingegen ist der Beklagen darin zuzustimmen, dass für den Zeitraum von Mitte April bis und mit Ende Mai 2016 keine Belege für Wohnkosten vorliegen. Der Kläger macht einerseits geltend, die Wohnung sei saniert worden – er also keine Mietkosten hatte – und räumt andererseits ein, seine Hotelkosten nicht nachweisen zu können. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Kläger zu tragen, weshalb der Berechnung statt der behaupteten 34.5 Monate ein Zeitraum von 33 Monaten zugrunde zu legen ist. 3.9. In Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht eine Schätzung des monatlich angemessenen Betrages vorzunehmen. Notorischerweise bewegen sich die Mietkosten von Büroräumen in der Stadt Zürich eher im Bereich der geforderten Fr. 347.50 als beim im zitierten Entscheid des Bundesgerichts zugesprochenen Betrag von Fr. 150.–. Nicht unbeachtet bleiben darf indessen der nicht besonders zentrale Wohnkreis des Klägers. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt es sich, dem Kläger ¼ des Nettomietzinses von Fr. 1‘250.– zuzusprechen. Damit ist der Berechnung ein Betrag von Fr. 312.50 zugrunde zu legen. Die Beklagte ist dementsprechend zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von Fr. 10‘312.50 brutto=netto zu bezahlen, zuzüglich dem ausgewiesenen Zins von 5% seit dem 1. Juli 2019. Im Mehrbetrag ist Rechtsbegehren Ziffer 1.b abzuweisen.» (AN190064 Beschluss und Urteil vom 10. November 2020; vgl. auch Fall Nr. 21)